Boot aus Italien überführen
Moderator: Offshoreonly ORGA
- Carsten41238
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Boot aus Italien überführen
Hallo zusammen , ich muß ein Boot mit trailer vom Gardasee abholen , der trailer ist aber abgemeldet und hat keinen TüV mehr. wie bekomm ich den jatzt hier hin ? oder was würde es alternativ kosten es von einer spedition holen zu lassen ? sind ca 1.000 KM boot ist 7,5 meter lang und wiegt ca 2,2 tonnen. Gibt es sonst irgendwas zu beachten ? Das Boot ist in Deutschland angemeldet und hat ein ADAC Flaggenzertifikat.Der Trailer hat deutsche Papiere. Für Tips wäre ich dankbar
- Carsten41238
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Was ich so von Speditionen gehört habe, ist es sogar günstiger einen anderen Trailer und ein zweites Auto mit zu nehmen. DAs Boot umladen und den anderen Trailer mit Kurzzeitkennzeichen mit zu nehmen. Falls du auf den nicht verzichten willst. Vorrausgesetzt ihr habt keinen V8 in euren Fahrzeugen
!!! Hubraum statt Wohnraum !!!
- Carsten41238
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wieso wenn der trailer verkehrssicher ist und deutche papiere hat sollte es nach meiner meinung ohne weiteres zu machen seinScarabHH hat geschrieben:Nicht ganz legal, aber die einfachste Lösung:
Kurzzeitkennzeichen an'n Trailer ran und ab...
irgendwie muss der trailer ja zum Tüv kommen und nach aussage der tüvprüfer sollte ein Boot draufstehen da man sonst so schlecht die bremswirkung prüfen kann (so hat mann es mir zumindestens immer gesagt)
ruf doch einfach mal bei deiner zulassungsstelle an und frag nach dann weist du es genau
Gruss Ronny
***Team Baja Köln***
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- Carsten41238
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Allgemein
Die Zulassungsbehörden werden oftmals mit der Frage konfrontiert, ob eine Nutzung der Kurzzeitkennzeichen im Ausland zu Problemen führen kann.
Grundsätzlich gilt: Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist ein nationaler Verwaltungsakt und kann daher nur für Fahrzeuge gelten, die sich zum Zeitpunkt der Zuteilung in Deutschland befanden. Die Anbringung eines Kurzzeitkennzeichens an ein Fahrzeug im Ausland, um dieses damit z. B. nach Deutschland zu überführen, ist nicht zulässig!
Akzeptanz der deutschen Kurzzeitkennzeichen im Ausland:
Die nationalen Zulassungsdokumente werden durch die Teilnehmerstaaten des Internationalen Abkommens über den Straßenverkehr gegenseitig anerkannt. Allerdings sind Kurzzeitkennzeichen und der entsprechende Fahrzeugschein genaugenommen keine offiziellen Zulassungsdokumente, da damit eine Nutzung von Fahrzeugen außerhalb des Zulassungsverfahren gestattet wird, die in dieser Form nicht unter das Straßenverkehrsübereinkommen fällt. Deshalb müssen Kurzzeitkennzeichen im Ausland nicht ohne weiteres akzeptiert werden.
Dennoch ist die Nutzung von Kurzzeitkennzeichen unter bestimmten Vorraussetzungen möglich:
Anerkennungspflicht für EU-Mitgliedsstaaten
Tolerieren der Kurzzeitkennzeichen durch einige Staaten
Anerkennungspflicht für EU-Mitgliedsstaaten
Die Europäische Kommission hat in ihrer „Erläuternden Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden“, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Kraftfahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen wie z. B. dem Händler- oder Kurzzeitkennzeichen die Teilnahme am grenzüberschreitenden öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich zu gestatten ist. Sie hat im 4. Abschnitt ihrer Mitteilung die Voraussetzungen für die „Anerkennung“ derartiger Kennzeichen beschrieben. Das deutsche Kurzzeitkennzeichen erfüllt diese Voraussetzungen.
(Aus einer Erklärung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Schreiben rechts unter Downloads)
Bitte beachten Sie, dass sich diese neue Norm erst bei den einzelnen Staaten "rumsprechen" muss. Es kann daher durchaus noch zu Problemen kommen.
Bilalaterale Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung bestanden zuvor bereits mit Italien und Österreich. Toleriert wurden deutsche Kurzzeitkennzeichen in Schweden, Irland, Niederlande und Bulgarien.
(Diese Angaben ohne Rechtsanspruch!)
Tolerierung des deutschen Kurzzeitkennzeichens
Positive Erfahrungen sind aus folgenden Ländern außerhalb der EU bekannt (ohne Rechtsanspruch):
Bosnien
Iran
Mazedonien
Schweiz
Weisrussland
Bilaterale Abkommen existieren mit Österreich seit 1979 und mit Italien seit 01.01.1994
(In Italien wurden jedoch im Jahr 2004 Fahrer von Fahrzeugen, die dort mit deutschen Kurzzeitkennzeichen unterwegs waren, mit hohen Geldbußen (bis 1000 Euro) bestraft. Zudem wurden die betreffenden Fahrzeuge sichergestellt. Begründet wurden diese Maßnahmen damit, dass sich das Abkommen von 1994 auf die ehemaligen roten Kennzeichen und nicht auf die neuen, seit 1998 geltenden Kurzzeitkennzeichen bezieht. Das italienische Verkehrsministerium hat zwischenzeitlich auf Grund einer Intervention des Bundesverkehrsministeriums die zuständigen italienischen Behörden angewiesen, deutsche Kurzzeitkennzeichen nicht mehr zu beanstanden. Inwieweit diese Erkenntnis sich in der Praxis niederschlägt, können wir nicht beurteilen.
Na wunderbar also kurzkennzeichen drauf und abholen
Allgemein
Die Zulassungsbehörden werden oftmals mit der Frage konfrontiert, ob eine Nutzung der Kurzzeitkennzeichen im Ausland zu Problemen führen kann.
Grundsätzlich gilt: Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist ein nationaler Verwaltungsakt und kann daher nur für Fahrzeuge gelten, die sich zum Zeitpunkt der Zuteilung in Deutschland befanden. Die Anbringung eines Kurzzeitkennzeichens an ein Fahrzeug im Ausland, um dieses damit z. B. nach Deutschland zu überführen, ist nicht zulässig!
Akzeptanz der deutschen Kurzzeitkennzeichen im Ausland:
Die nationalen Zulassungsdokumente werden durch die Teilnehmerstaaten des Internationalen Abkommens über den Straßenverkehr gegenseitig anerkannt. Allerdings sind Kurzzeitkennzeichen und der entsprechende Fahrzeugschein genaugenommen keine offiziellen Zulassungsdokumente, da damit eine Nutzung von Fahrzeugen außerhalb des Zulassungsverfahren gestattet wird, die in dieser Form nicht unter das Straßenverkehrsübereinkommen fällt. Deshalb müssen Kurzzeitkennzeichen im Ausland nicht ohne weiteres akzeptiert werden.
Dennoch ist die Nutzung von Kurzzeitkennzeichen unter bestimmten Vorraussetzungen möglich:
Anerkennungspflicht für EU-Mitgliedsstaaten
Tolerieren der Kurzzeitkennzeichen durch einige Staaten
Anerkennungspflicht für EU-Mitgliedsstaaten
Die Europäische Kommission hat in ihrer „Erläuternden Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden“, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Kraftfahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen wie z. B. dem Händler- oder Kurzzeitkennzeichen die Teilnahme am grenzüberschreitenden öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich zu gestatten ist. Sie hat im 4. Abschnitt ihrer Mitteilung die Voraussetzungen für die „Anerkennung“ derartiger Kennzeichen beschrieben. Das deutsche Kurzzeitkennzeichen erfüllt diese Voraussetzungen.
(Aus einer Erklärung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Schreiben rechts unter Downloads)
Bitte beachten Sie, dass sich diese neue Norm erst bei den einzelnen Staaten "rumsprechen" muss. Es kann daher durchaus noch zu Problemen kommen.
Bilalaterale Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung bestanden zuvor bereits mit Italien und Österreich. Toleriert wurden deutsche Kurzzeitkennzeichen in Schweden, Irland, Niederlande und Bulgarien.
(Diese Angaben ohne Rechtsanspruch!)
Tolerierung des deutschen Kurzzeitkennzeichens
Positive Erfahrungen sind aus folgenden Ländern außerhalb der EU bekannt (ohne Rechtsanspruch):
Bosnien
Iran
Mazedonien
Schweiz
Weisrussland
Bilaterale Abkommen existieren mit Österreich seit 1979 und mit Italien seit 01.01.1994
(In Italien wurden jedoch im Jahr 2004 Fahrer von Fahrzeugen, die dort mit deutschen Kurzzeitkennzeichen unterwegs waren, mit hohen Geldbußen (bis 1000 Euro) bestraft. Zudem wurden die betreffenden Fahrzeuge sichergestellt. Begründet wurden diese Maßnahmen damit, dass sich das Abkommen von 1994 auf die ehemaligen roten Kennzeichen und nicht auf die neuen, seit 1998 geltenden Kurzzeitkennzeichen bezieht. Das italienische Verkehrsministerium hat zwischenzeitlich auf Grund einer Intervention des Bundesverkehrsministeriums die zuständigen italienischen Behörden angewiesen, deutsche Kurzzeitkennzeichen nicht mehr zu beanstanden. Inwieweit diese Erkenntnis sich in der Praxis niederschlägt, können wir nicht beurteilen.
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- Wild Card 09
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Boot aus Italien holem
Das ist nicht schwer !!!
Ohne Tuev bis Deutschland und dann sofort nach der Grenze zum Tuev
Vorraussetzung Trailer Hat Zulassung . Tuev ist nur in Deutschland vorgeschrieben
Solltest Du Fragen haben Ruf mich an 0163 /2581962
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Vorraussetzung Trailer Hat Zulassung . Tuev ist nur in Deutschland vorgeschrieben
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Der Jagger vom Neckar
(Username bis 25.12.2007 "Peter Uhl")
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- Carsten41238
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